§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/28#abs-1 (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/28#abs-2 (2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/28#abs-3 (3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/28#abs-4 (4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/28#abs-5 (5) (weggefallen)
Wird zitiert von 1.507 Entscheidungen zu § 28 AufenthG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 19.10.2021 – 6 A 1527/19
- VGH Baden-Württemberg, 20.09.2018 – 11 S 240/17Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen: Lebensunterhaltssicherung und Anforderungen an die Ausübung der Personensorge Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- VG Stuttgart, 29.03.2012 – 11 K 4541/11
- BVerwG, 11.10.2022 – 1 C 49/21Kein eigenständiges befristetes Aufenthaltsrecht des Elternteils eines minderjährigen ledigen Deutschen nach Aufhebung der familiären LebensgemeinschaftZitiert von 6
- OVG Hamburg, 02.04.2019 – 1 Bs 58/19Zitiert von 3
- VG Hamburg, 20.01.2023 – 3 K 2768/21
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 30.07.2026 – 11 L 1275/26Eilrechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung; Voraussetzungen einer Verfahrensduldung zum Schutz der Eltern-Kind-Beziehung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 24.07.2026 – 7 K 5715/25Kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bei fehlender Identität der Bezugsperson Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 21.07.2026 – 17 B 134/26Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsandrohung bei Eltern-Kind-Beziehung zu einem deutschen Kind Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.07.2015 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I 1386)
BGBl. 2015 I S. 1386
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29.08.2013 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I 3484, 3899)
BGBl. 2013 I S. 3484
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22.11.2011 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2011 I S. 2258
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